Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Fir­ma Ammer­see Media GmbH
Moos­stra­ße 6, 82279 Eching am Ammersee

§ 1 GELTUNGSBEREICH, GELTUNGSDAUER

Die Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te der Ammer­see Media GmbH, im fol­gen­den „Ammer­see Media“ erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB). Die Anwen­dung ent­ge­gen­ste­hen­der all­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Abwei­chun­gen gegen­über den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Ammer­see Media sind nur wirk­sam, wenn und soweit Ammer­see Media dies schrift­lich bestätigt.

Die­se AGB gel­ten zeit­lich unbe­fris­tet. Ammer­see Media ist jedoch jeder­zeit berech­tigt, die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen mit einer ange­mes­se­nen Ankün­di­gungs­frist zu ändern. Wider­spricht der Kun­de den geän­der­ten Bedin­gun­gen nicht inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Ände­rungs­mit­tei­lung, so wer­den die­se ent­spre­chend der Ankün­di­gung wirk­sam. Wider­spricht der Kun­de frist­ge­mäß, so ist Ammer­see Media berech­tigt, den Auf­trag zu dem nächs­ten im Auf­trag vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt zu kün­di­gen. Erteil­te Auf­trä­ge ohne Kün­di­gungs­mög­lich­keit oder mit einem geschul­de­ten Arbeits­er­geb­nis sind auf der Grund­la­ge der bei Auf­trags­er­tei­lung gel­ten­den AGB auszuführen.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

Der Ver­trag über die Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen von Ammer­see Media kommt mit Abschluss eines schrift­li­chen Haupt­ver­tra­ges oder mit schrift­li­cher Auf­trags­er­tei­lung durch den Auf­trag­ge­ber, die einem Ange­bot der Ammer­see Media ent­spricht, zustan­de. Ammer­see Media hält sich an indi­vi­du­ell aus­ge­ar­bei­te­te Ange­bo­te 30 Kalen­der­ta­ge gebun­den. Bei einer münd­li­chen Auf­trags­er­tei­lung durch den Kun­den ist eine expli­zi­te Auf­trags­be­stä­ti­gung durch Ammer­see Media zwin­gend erfor­der­lich. Die Bezah­lung einer ers­ten Abschlags­zah­lung gilt als Bestä­ti­gung. § 151 BGB (Annah­me ohne Erklä­rung gegen­über dem Anneh­men­den) ist nicht anwendbar.

Neben­ab­re­den, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zu einem Ange­bot sind nur gül­tig, wenn Ammer­see Media sie schrift­lich bestä­tigt hat.

§ 3 PREISE

Es gel­ten die Prei­se des jewei­li­gen Ange­bo­tes von Ammer­see Media. Alle Prei­se sind Net­to­prei­se zuzüg­lich der zum Abrech­nungs­zeit­punkt gül­ti­gen Mehr­wert­steu­er. Skon­to­nach­läs­se wer­den nicht gewährt. In Pro­spek­ten, Anzei­gen usw. ent­hal­te­ne Ange­bo­te sind auch bezüg­lich der Preis­an­ga­ben frei­blei­bend und unver­bind­lich. Rei­sen im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers wer­den nach Tages­sät­zen und Spe­sen ver­rech­net. Rei­se­zei­ten wer­den zum vol­len Tages­satz (1.000 € zzgl. MwSt.) berech­net. Hier­von abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen jeweils der Textform.

§ 4 LEISTUNGEN, LIEFERUMFANG, LIEFERTERMINE

Lie­fer­um­fang, Lie­fer­ter­mi­ne oder ‑fris­ten, die ver­bind­lich oder unver­bind­lich ver­ein­bart wer­den kön­nen, bedür­fen in jedem Fall der Schriftform.

Ammer­see Media GmbH | Moos­stra­ße 6 | 82279 Eching am Ammer­see | Tele­fon: +49 (0) 8143 — 996 96 91 | E‑Mail: info@ammersee-media.de | www.ammersee-media.de | USt-ID: DE317269296 | Amts­ge­richt Augs­burg HRB 32451 | Geschäfts­füh­rer: Tho­mas Hoi­boom, Dani­el Rank

Der Lie­fer­um­fang ergibt sich aus der mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bar­ten Leis­tungs­be­schrei­bung bzw. dem Ange­bot. Leis­tungs- und Qua­li­täts­be­schrei­bun­gen stel­len nur dann zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten dar, wenn sie aus­drück­lich von Ammer­see Media schrift­lich bestä­tigt wer­den. Sofern mit dem Auf­trag­ge­ber ein ver­bind­li­cher Ablauf­plan für die Leis­tun­gen von Ammer­see Media mit Zwi­schen­fris­ten erstellt ist, gel­ten die ver­ein­bar­ten Zwi­schen­fris­ten nicht als ver­zugs­aus­lö­sen­de Fris­ten. Ergibt sich auf­grund tech­ni­scher Not­wen­dig­kei­ten, höhe­rer Gewalt oder ande­rer, von Ammer­see Media nicht zu beein­flus­sen­der Ein­wir­kun­gen auf die Erbrin­gung der Leis­tun­gen die Not­wen­dig­keit der Abän­de­rung des Ablauf­plans, so kann Ammer­see Media eine ange­mes­se­ne Abän­de­rung (Dau­er der Ver­zö­ge­rung zuzüg­lich ange­mes­se­ner Anlauf­zeit) des Ablauf­plans ver­lan­gen. Bei nach­träg­li­chen Ände­run­gen des Lie­fer­um­fangs auf Wunsch des Auf­trag­ge­bers nach § 7 sowie bei nicht ver­trags­ge­rech­ter Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers kann Ammer­see Media eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des ver­ein­bar­ten Ablauf­plans ver­lan­gen. Dies gilt auch für alle Umstän­de, die im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Auf­trag­ge­bers lie­gen z.B. nicht recht­zei­ti­ger Erbrin­gung von erfor­der­li­chen Mit­wir­kungs­leis­tun­gen, auch wenn die Ver­zö­ge­run­gen durch den Auf­trag­ge­ber zuzu­rech­nen­de Drit­te ver­ur­sacht wird. Drit­te, die auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers als Sub­un­ter­neh­mers von Ammer­see Media in dem Pro­jekt tätig wer­den, sind dem Auf­trag­ge­ber eben­falls zuzu­rech­nen. Schul­det der Auf­trag­ge­ber Leis­tun­gen, die für die Fort­füh­rung und frist­ge­rech­ten Lie­fe­rung durch Ammer­see Media not­wen­dig sind, wie bei­spiels­wei­se die Beant­wor­tung von Fra­gen, tech­ni­sche Frei­ga­ben oder Zugriffs­rech­te ist, gilt dies als Unter­bre­chung. Die­ser Fall tritt in der Regel spä­tes­tens nach 5 Werk­ta­gen ein. Für die Dau­er der Unter­bre­chung kann Ammer­see Media für den Fall, dass zwi­schen den Par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung über Tages­sät­ze getrof­fen wur­de, nach die­sen, im Übri­gen nach der übli­chen Ver­gü­tung abrech­nen, wenn die Unter­bre­chung vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten ist und soweit die von der Unter­bre­chung betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer nicht ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den konn­ten. Bei ver­spä­te­ter Lie­fe­rung durch Ammer­see Media muss der Auf­trag­ge­ber Ammer­see Media vor Aus­übung wei­te­rer Rech­te eine ange­mes­se­ne Nach­frist zur Lie­fe­rung setzen.

§ 5 SUBUNTERNEHMER, DRITTE

Ammer­see Media kann für die Erstel­lung des End­pro­duk­tes oder die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen jeder­zeit Sub­un­ter­neh­mer beauf­tra­gen. Ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zwi­schen dem Sub­un­ter­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber ent­ste­hen dadurch nicht. Im Ver­hält­nis zum Auf­trag­ge­ber sind die von Ammer­see Media ein­ge­schal­te­ten Sub­un­ter­neh­mer Erfül­lungs­ge­hil­fen. Für Drit­te, die auf Ver­an­las­sung oder unter Dul­dung des Auf­trag­ge­bers für die­sen tätig wer­den hat der Auf­trag­ge­ber wie für eige­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen einzustehen.

§ 6 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auf­trag­ge­ber stellt Ammer­see Media für die Erstel­lung des Pro­duk­tes alle wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen und Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung. Er wird außer­dem die erfor­der­li­chen Mit­wir­kungs­hand­lun­gen voll­stän­dig, qua­li­ta­tiv ein­wand­frei und recht­zei­tig erbrin­gen. Im Fal­le von Leis­tun­gen, die beim Auf­trag­ge­ber zu erbrin­gen sind, stellt der Auf­trag­ge­ber den Mit­ar­bei­tern von Ammer­see Media Arbeits­plät­ze mit Zugang zu Tele­fon, Tele­fax und Inter­net oder sons­ti­ger erfor­der­li­cher Tech­nik zur Ver­fü­gung. Für die Pro­jekt­lauf­zeit benennt der Auf­trag­ge­ber Ansprech­part­ner, die zeit­ge­recht und kom­pe­tent für die jewei­li­gen The­men zur Ver­fü­gung ste­hen und die anste­hen­de Ent­schei­dun­gen tref­fen bzw. her­bei­füh­ren kön­nen. Ver­zö­ge­run­gen im Ablauf­plan, die durch den Auf­trag­ge­ber ver­ur­sacht wer­den, sind vom Auf­trag­ge­ber zu ver­ant­wor­ten. Auf­wen­dun­gen, die Ammer­see Media dadurch ent­ste­hen, trägt der Auf­trag­ge­ber. Ver­zö­ge­run­gen von Mit­wir­kungs­hand­lun­gen des Auf­trag­ge­bers füh­ren zu einer auto­ma­ti­schen Anpas­sung des Ablauf­plans bzw. zu einer ent­spre­chen­den Ver­kür­zung des Lie­fer­um­fangs. Ammer­see Media kann dem Auf­trag­ge­ber eine ange­mes­se­ne Nach­frist zur Nach­ho­lung einer Mit­wir­kungs­hand­lung set­zen und den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund kün­di­gen, falls die­se Frist frucht­los verstreicht.

§ 7 ÄNDERUNGSWÜNSCHE / Change Request

Ände­run­gen der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen von Ammer­see Media erfol­gen aus­schließ­lich auf Basis einer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Abspra­che zwi­schen Ammer­see Media und dem Auf­trag­ge­ber. Hier­bei wer­den die Ver­trags­par­tei­en wie folgt vor­ge­hen: Geht der Ände­rungs­wunsch vom Auf­trag­ge­ber aus, ermit­telt Ammer­see Media die Aus­wir­kun­gen der Ände­rung und erstellt ein schrift­li­ches Nach­trags­an­ge­bot über die zusätz­li­chen Leis­tun­gen. Erfor­dert der Ände­rungs­wunsch des Auf­trag­ge­bers eine umfang­rei­che Prü­fung sei­tens Ammer­see Media, ob und zu wel­chen Bedin­gun­gen die Ände­rung durch­führ­bar ist, kann Ammer­see Media hier­für eine zusätz­li­che ange­mes­se­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen. Erfor­dert der Ände­rungs­wunsch des Auf­trag­ge­bers eine Unter­bre­chung der Arbei­ten, so kann Ammer­see Media für die Dau­er der Unter­bre­chung die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen, wenn und soweit die von der Unter­bre­chung betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer nicht ander­wei­tig ein­ge­setzt wer­den konn­ten. Aus­füh­rungs­fris­ten ver­län­gern sich um die Zahl der Tage, an denen wegen des Ände­rungs­wun­sches die ver­trag­li­chen Arbei­ten unter­bro­chen wer­den muss­ten sowie um eine ange­mes­se­ne Wie­der­an­lauf­frist. Der Kun­de hat den durch das Ände­rungs­ver­lan­gen ent­ste­hen­den Auf­wand zu tra­gen. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die Prü­fung des Ände­rungs­wun­sches, das Erstel­len eines Ände­rungs­vor­schlags und etwa­ige Still­stand-Zei­ten. Der Auf­wand wird für den Fall, dass zwi­schen den Par­tei­en eine Ver­ein­ba­rung über Tages­sät­ze getrof­fen wur­de, nach die­sen, im Übri­gen nach der übli­chen Ver­gü­tung der Ammer­see Media berech­net. Wenn der Ände­rungs­wunsch von Ammer­see Media aus­geht, erstellt Ammer­see Media auf eige­ne Kos­ten für den Auf­trag­ge­ber ein Nach­trags­an­ge­bot, das die Ände­run­gen der Leis­tun­gen und des End­pro­dukts sowie die Aus­wir­kun­gen auf die Durch­füh­rung des Auf­trags beschreibt und ein Preis­an­ge­bot ent­hält. Der Auf­trag­ge­ber wird Ammer­see Media in ange­mes­se­ner Frist, jedoch spä­tes­tens inner­halb von 14 Tagen nach Ein­gang des Nach­trags­an­ge­bots, benach­rich­ti­gen, ob er das Nach­trags­an­ge­bot annimmt. Lehnt er die­ses nicht aus­drück­lich gegen­über Ammer­see Media ab, gilt das Nach­trags­an­ge­bot nach Ablauf von 14 Tagen nach Ein­gang des Nach­trags­an­ge­bots beim Auf­trag­ge­ber als ange­nom­men. Kommt eine Eini­gung bzgl. des Ände­rungs­wun­sches nicht zustan­de oder endet das Ände­rungs­ver­fah­ren aus einem ande­ren Grund, so ver­bleibt es bei dem ursprüng­li­chen Leistungsumfang.

§ 8 ABNAHME

Die tech­ni­sche Abnah­me erfolgt gemäß der ver­trag­li­chen Fest­le­gung (z. B. Aus­hän­di­gung einer Launch-Ver­si­on, eines Kon­zep­tes). Teil­ab­nah­men sind mög­lich. Teil­lie­fe­run­gen und/oder das End­pro­dukt von Ammer­see Media gel­ten als abge­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb einer Woche ab Lie­fe­rung even­tu­el­le Män­gel schrift­lich anzeigt. Die vor­be­halt­lo­se Abnah­me der Teil­lie­fe­run­gen und/oder des End­pro­dukts gel­ten als erfolgt, wenn der Auf­trag­ge­ber das Pro­dukt für sei­ne Zwe­cke wei­ter­ver­wen­det (z.B. Frei­ga­be zur Pro­duk­ti­on, Frei­schal­tung im Inter­net oder Intra­net, Ein­füh­rung in der Orga­ni­sa­ti­on, Ein­satz im Pro­duk­tiv­be­trieb etc.). Mit der Abnah­me bzw. mit Hand­lun­gen des Auf­trag­ge­bers, die der Abnah­me gleich­zu­set­zen sind (Frei­ga­be zur Pres­sung, Ver­viel­fäl­ti­gung, Frei­schal­tung im Inter­net, Ein­satz im Pro­duk­tiv­be­trieb etc.) ent­fällt die Haf­tung von Ammer­see Media für erkenn­ba­re Män­gel, soweit sich der Auf­trag­ge­ber nicht die Gel­tend­ma­chung eines bestimm­ten Man­gels in Text­form vor­be­hal­ten hat. Der Auf­trag­ge­ber ist zur Abnah­me der Teil­lie­fe­run­gen und des End­pro­dukts ver­pflich­tet, sobald ihm des­sen Fer­tig­stel­lung ange­zeigt und die Teil­lie­fe­rung oder das End­pro­dukt zur Über­ga­be ange­bo­ten wor­den ist. Der Auf­trag­ge­ber kann die Abnah­me des Wer­kes nur bei Vor­lie­gen erkenn­ba­rer wesent­li­cher Män­gel ver­wei­gern. Bei Vor­lie­gen unwe­sent­li­cher Män­gel kann der Auf­trag­ge­ber die Abnah­me nicht ver­wei­gern, wenn Ammer­see Media die Pflicht zur Besei­ti­gung des Man­gels aus­drück­lich aner­kennt. Die vor­be­halt­lo­se Abnah­me erklärt der Auf­trag­ge­ber durch Bezah­lung der Rech­nung oder Teilrechnung.

§ 9 ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG

Rech­nun­gen sind auch über Teil­be­trä­ge zuläs­sig und sind mit einem Zah­lungs­ziel von 10 Tagen nach Rech­nungs­stel­lung ohne Abzug zu beglei­chen, danach tritt auto­ma­tisch Zah­lungs­ver­zug ein. Bei Ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 % Punk­ten über dem Basis­zins­satz fäl­lig. Ammer­see Media ist berech­tigt, die Arbei­ten an dem Pro­dukt zu unter­bre­chen, solan­ge der Auf­trag­ge­ber mit einer Teil­zah­lung in Ver­zug ist. Bei Ver­zug mit zwei oder mehr Teil­zah­lun­gen ist Ammer­see Media berech­tigt, den Auf­trag aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen. Bereits erfolg­te Zah­lun­gen wer­den nicht erstat­tet. Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zugs nach End­ab­nah­me oder des Ver­zugs mit zwei oder mehr Teil­zah­lun­gen ist Ammer­see Media berech­tigt, sämt­li­che Lizen­zen an dem gefer­tig­ten End­pro­dukt bzw. an den bereits abge­nom­me­nen Teil­leis­tun­gen die dem Auf­trag­ge­ber mit Abnah­me gewährt wur­den, mit sofor­ti­ger Wir­kung zu wider­ru­fen. Der Auf­trag­ge­ber hat dann die wei­te­re Nut­zung, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung des End­pro­duk­tes bzw. der abge­nom­me­nen Teil­leis­tun­gen bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung zu unter­las­sen bzw. ein­zu­stel­len. Die Gel­tend­ma­chung dar­über­hin­aus­ge­hen­den Scha­dens­er­sat­zes bleibt hier­von unbe­rührt. Zah­lun­gen die bereits geleis­tet wur­den, wer­den bei Unter­bre­chung oder Abbruch / Kün­di­gung des Auf­trags / Beauf­tra­gung nicht erstat­tet, wenn die­se nicht durch Ammer­see Media zu ver­schul­den ist. Dazu gehört auch eine Insol­venz des Auf­trag­ge­bers. Wird ein Ver­trag mit monat­li­chen Zah­lun­gen geschlos­sen, sind die­se ver­bind­lich und voll­stän­dig zum 1. jeden Monats zu begleichen.

§ 10 ANGEBOTE MIT SERVICE VERTRAG

Ange­bo­te kön­nen neben der Bezah­lung direkt nach Leis­tungs­er­brin­gung auch durch eine monat­li­che Abzah­lung erfol­gen, solan­ge die­ses im Ange­bot vor­ge­se­hen ist (Kombivertrag/Abo). Die Gesamt­kos­ten wer­den dadurch durch die Teil­zah­lun­gen auf Raten­ba­sis getilgt. Die­ser Ver­trag läuft nach voll­stän­di­ger Til­gung auto­ma­tisch aus. Soll­te es zu einer Ver­trags­kün­di­gung wäh­rend der fest­ge­leg­ten Lauf­zeit kom­men, wird der Rest­be­trag sofort fäl­lig. Ver­trä­ge mit einer monat­li­chen Abzah­lung kön­nen mit Ser­vice Leis­tun­gen kom­bi­niert wer­den. Die­ser wird Kombivertrag/Abo genannt. Ein Kombivertrag/Abo läuft nach Til­gung der Gesamt­kos­ten nicht aus, son­dern ver­län­gert sich jeweils um wei­te­re 12 Mona­te zu glei­chen Kon­di­tio­nen. Eine Kün­di­gung hat beid­sei­tig spä­tes­tens 3 Mona­te vor Ablauf zu erfol­gen. Soll­te es zu einer Ver­trags­kün­di­gung kom­men obwohl noch Rest­til­gun­gen zu erfol­gen haben, wird der Rest­be­trag sofort fällig.

§ 11 KÜNDIGUNG / SONSTIGE BEENDIGUNG

Soweit kei­ne kon­kre­te Ver­trags­dau­er mit einer fes­ten Lauf­zeit zwi­schen den Par­tei­en ver­ein­bart wur­de, wird der jewei­li­ge Ver­trag bzw. Ein­zel­ver­trag auf unbe­stimm­te Dau­er geschlos­sen. Er ist mit einer Frist von 3 Mona­ten zum Monats­en­de künd­bar, sofern zwi­schen den Par­tei­en nichts Abwei­chen­des hier­zu ver­ein­bart wur­de. Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund bleibt davon unbe­rührt. Ein wich­ti­ger Grund liegt ins­be­son­de­re vor, wenn 1. eine wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens- oder sons­ti­gen finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se des ande­ren Ver­trags­part­ners ein­tritt oder ein­zu­tre­ten droht und dadurch die Erfül­lung von aus der Geschäfts­ver­bin­dung resul­tie­ren­den Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über dem kün­di­gen­den Ver­trags­part­ner gefähr­det ist, oder 2. über das Ver­mö­gen des Ver­trags­part­ners das Insol­venz­ver­fah­ren oder ein ande­res der Schul­den­re­gu­lie­rung die­nen­des gericht­li­ches oder außer­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet ist. Sofern ein Pro­jekt durch den Auf­trag­ge­ber aus Grün­den ein­ge­stellt wird, die Ammer­see Media nicht zu ver­tre­ten hat, steht Ammer­see Media die vol­le Auf­wands­ent­schä­di­gung wie im Pro­jekt­ver­trag bzw. im Ange­bot bezif­fert aus dem gesam­ten Pro­jekt unab­hän­gig vom Zeit­punkt der Ein­stel­lung zu. Dies betrifft nur die Auf­wen­dun­gen für Leis­tun­gen und Dienst­leis­tun­gen von Ammer­see Media. Evtl. anzu­schaf­fen­de Hard- und Soft­ware sowie ande­re geplan­te Anschaf­fun­gen sind von die­ser Rege­lung aus­ge­nom­men, sofern sie noch nicht getä­tigt wur­den. Kommt es wäh­rend des lau­fen­den Auf­trags zu einem Abbruch oder Stor­nie­rung die nicht durch Ammer­see Media zu ver­schul­den ist, behält sich Ammer­see Media vor, Scha­dens­an­sprü­che gel­tend zu machen. Die­se errech­nen sich nicht antei­lig am Pro­jekt Bud­get, son­dern wer­den aus­schließ­lich nach bereits geleis­te­tem Auf­wand berech­net. Zusätz­lich fal­len Stor­no­ge­büh­ren in Höhe von 50% des Pro­jekt Bud­gets für die Frei­stel­lung von Res­sour­cen und Ein­satz­mit­tel­pla­nung an. Dem Kun­den steht es frei, nach­zwei­wei­sen, dass kein oder ein gerin­ger Scha­den ent­stan­den ist.

§ 12 EIGENTUMSVORBEHALT / AUFRECHNUNG

Bis zur voll­stän­di­gen Beglei­chung sämt­li­cher Ver­gü­tungs­an­sprü­che von Ammer­see Media aus dem zugrun­de­lie­gen­den Ver­trags­ver­hält­nis sowie sons­ti­ger For­de­run­gen aus dem lau­fen­den Geschäfts­ver­hält­nis mit dem Auf­trag­ge­ber behält sich Ammer­see Media das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Pro­duk­ten vor. Gegen Ansprü­che von Ammer­see Media kann der Auf­trag­ge­ber nur dann auf­rech­nen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend machen, wenn die Gegen­for­de­rung des Auf­trag­ge­bers unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

§ 13 RECHTEEINRÄUMUNG

Ammer­see Media räumt dem Auf­trag­ge­ber, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wird, mit Abnah­me des End­pro­duk­tes Nut­zungs­rech­te am End­pro­dukt nur für die­je­ni­gen Nut­zungs­ar­ten ein, die dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­wen­dungs­zweck des End­pro­duk­tes ent­spre­chen. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wer­den ein­fa­che, nicht aus­schließ­li­che Nut­zungs­rech­te am End­pro­dukt ein­ge­räumt. Sämt­li­che Urhe­ber­rech­te am End­pro­dukt und am Quell­code ver­blei­ben bei Ammer­see Media bzw. den von Ammer­see Media beauf­trag­ten Sub­un­ter­neh­mern. Ist Soft­ware Gegen­stand der Leis­tun­gen, gel­ten die §§ 69d und 69e UrhG ergän­zend. Ammer­see Media kann jeder­zeit ver­lan­gen, dass auf dem End­pro­dukt und auf Ver­viel­fäl­ti­gun­gen hier­von ein Urhe­ber­rechts­ver­merk in ange­mes­se­ner Form ange­bracht wird.

Rech­te an Fremd­be­stand­tei­len (z. B. Fremd­soft­ware, die im End­pro­dukt inte­griert sind) kann Ammer­see Media nur in dem mit­ge­teil­ten Umfang über­tra­gen. Der Auf­trag­ge­ber bleibt gegen­über den Urhe­bern von inte­grier­ten Werk­be­stand­tei­len Drit­ter ggf. zur geson­der­ten Zah­lung eines Lizenz­ent­gel­tes für eine wei­te­re Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­brei­tung die­ser inte­grier­ten Wer­ke ver­pflich­tet. Erfin­dun­gen, die Ammer­see Media im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung macht, ste­hen ein­schließ­lich hier­für erteil­ter Schutz­rech­te Ammer­see Media zu. Auch für Erfin­dun­gen gilt die Rech­te­ein­räu­mung gemäß § 9, soweit sie in dem End­pro­dukt ent­hal­ten sind. Für die Nut­zung von ver­kör­per­ten Dienst­leis­tungs­er­geb­nis­sen (z.B. Stu­di­en oder Kon­zep­te) gel­ten die­se Rege­lun­gen sinngemäß.

§ 14 SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

Ammer­see Media stellt auf eige­ne Kos­ten den Auf­trag­ge­ber von allen Ansprü­chen Drit­ter aus Schutz­rechts­ver­let­zun­gen (Paten­te, Lizen­zen und sons­ti­ge Schutz­rech­te) frei. Der Auf­trag­ge­ber wird die Ammer­see Media unver­züg­lich über die gel­tend gemach­ten Ansprü­che Drit­ter infor­mie­ren. Infor­miert der Auf­trag­ge­ber die Ammer­see Media nicht unver­züg­lich über die gel­tend gemach­ten Ansprü­che, erlischt der Frei­stel­lungs­an­spruch. Im Fal­le von Schutz­rechts­ver­let­zun­gen darf Ammer­see Media – unbe­scha­det etwa­iger Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Auf­trag­ge­bers – nach eige­ner Wahl und auf eige­ne Kos­ten hin­sicht­lich der betrof­fe­nen Leis­tung nach vor­he­ri­ger Abspra­che mit dem Auf­trag­ge­ber Ände­run­gen vor­neh­men, die unter Wah­rung der Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers gewähr­leis­ten, dass eine Schutz­rechts­ver­let­zung nicht mehr vor­liegt oder für den Auf­trag­ge­ber die erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te erwerben.

§ 15 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

Die Gewähr­leis­tungs­frist für Män­gel an gelie­fer­ten Pro­duk­ten beträgt ein Jahr nach Abnah­me, soweit es sich nicht um Ver­brau­cher han­delt. Auf ver­kör­per­te vor­läu­fi­ge Dienst­leis­tungs­er­geb­nis­se wie Kon­zep­te, Stu­di­en, Spe­zi­fi­ka­tio­nen und wei­te­re besteht kei­ne Gewähr­leis­tung. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, vor Aus­übung wei­te­rer Rech­te zunächst die Nach­bes­se­rung von Ammer­see Media zu ver­lan­gen. Im Fal­le des wie­der­hol­ten Fehl­schla­gens der Nach­bes­se­rung bleibt es dem Auf­trag­ge­ber vor­be­hal­ten, nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung) oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Den Rück­tritt vom Ver­trag ist bei unwe­sent­li­chen Män­geln, die die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des End­pro­dukts nicht wesent­lich beein­träch­ti­gen, aus­ge­schlos­sen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che ver­trag­li­cher oder gesetz­li­cher Art sind gegen­über Ammer­see Media aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten von gesetz­li­chen Ver­tre­tern, Erfül­lungs­ge­hil­fen und Fir­men­an­ge­hö­ri­gen von Ammer­see Media vor­liegt. Die Haf­tung für ein auf ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit beru­hen­des Ver­schul­den ein­fa­cher Erfül­lungs­ge­hil­fen ist zudem aus­ge­schlos­sen, soweit nicht wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten betrof­fen sind. Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder bei Feh­len einer zuge­si­cher­ten Eigen­schaft sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che begrenzt auf den vor­her­seh­ba­ren Scha­den, der durch die Sorg­falts­pflicht oder die Eigen­schafts­zu­si­che­rung ver­hin­dert wer­den soll­te. Ver­mö­gens­schä­den sind gene­rell von der Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Falls der Auf­trag­ge­ber eine wei­ter­ge­hen­de Siche­rung gegen Scha­dens­fäl­le wünscht, wer­den die Par­tei­en durch indi­vi­du­el­le Abspra­chen hier­für sor­gen. Ammer­see Media haf­tet nicht für Inhal­te und für unrich­ti­ge Anga­ben. Ammer­see Media über­nimmt auch kei­ne Haf­tung für auf­tre­ten­de Pro­ble­me im Zusam­men­hang mit fir­men­frem­der Soft­ware- und Hard­ware­kon­fi­gu­ra­ti­on außer­halb der ver­ein­bar­ten Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen. In Fäl­len höhe­rer Gewalt, wit­te­rungs­be­ding­ter Ein­flüs­se, absicht­li­cher Stö­rung oder Sabo­ta­ge durch Drit­te und beim Ein­tre­ten von Ereig­nis­sen, die bei Auf­trags­be­ginn nicht abseh­bar waren ist eben­falls jede Haf­tung und Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen. Für den Ver­lust von Daten und/oder Pro­gram­men haf­tet Ammer­see Media inso­weit nicht, als der Scha­den dar­auf beruht, dass es der Auf­trag­ge­ber unter­las­sen hat, Daten­si­che­run­gen durch­zu­füh­ren und dadurch sicher­zu­stel­len, dass ver­lo­ren­ge­gan­ge­ne Daten mit ver­tret­ba­rem Auf­wand wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen. Aus­ge­nom­men von der Haf­tungs­be­gren­zung sind Ansprü­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei vor­sätz­li­chem Han­deln und soweit sons­ti­ge gesetz­li­che Bestim­mun­gen dem Haf­tungs­aus­schluss entgegenstehen.

§ 16 SONSTIGES

Alle Ände­run­gen und Ergän­zun­gen ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­run­gen müs­sen zu Nach­weis­zwe­cken schrift­lich nie­der­ge­legt wer­den. Mel­dun­gen oder Ände­rungs­wün­sche kön­nen auch per Email erfol­gen. Kün­di­gun­gen haben immer schrift­lich zu erfolgen.

Ammer­see Media GmbH | Moos­stra­ße 6 | 82279 Eching am Ammer­see | Tele­fon: +49 (0) 8143 — 996 96 91 | E‑Mail: info@ammersee-media.de | www.ammersee-media.de | USt-ID: DE317269296 | Amts­ge­richt Augs­burg HRB 32451 | Geschäfts­füh­rer: Tho­mas Hoi­boom, Dani­el Rank

Soll­ten ein­zel­ne die­ser Bedin­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein, berührt dies die Wirk­sam­keit die­ser all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen im Übri­gen nicht. Unwirk­sa­me Rege­lun­gen sind von bei­den Par­tei­en durch die Bedin­gun­gen zu erset­zen, die der ursprüng­li­chen Bedin­gung wirt­schaft­lich am nächs­ten kommt. Ent­spre­chen­des gilt für etwa­ige Lücken der Ver­ein­ba­run­gen. Erfül­lungs­ort für alle Ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag ist der Unter­neh­mens­sitz der Ammer­see Media GmbH. Wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, ist der Gerichts­stand das zustän­di­ge Gericht am Unter­neh­mens­sitz der Ammer­see Media GmbH. Es fin­det das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des Inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts und des UN-Kauf­rechts Anwen­dung. Wur­de der Auf­trag als Ver­brau­cher abge­ge­ben und hat­te der Auf­trag­ge­ber zum Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in einem ande­ren Land, so bleibt die Anwen­dung zwin­gen­der Rechts­vor­schrif­ten die­ses Lan­des von der hier getrof­fe­nen Rechts­wahl unberührt.

Stand: 14.04.2018